Beschluss des Verbandsvorstandes des NFV vom 31.03.2021 zum Umgang mit dem Spieljahr 20/21
von Stefan Müller · 2. April 2021
- Das Spieljahr 2020/2021 wird im Verbandsgebiet des NFV in sämtlichen Altersklassen,
Leistungsklassen und Spielgruppen abgebrochen. Alle ordnungsrechtlich und ausschreibungsgemäß noch ausstehenden Pflichtspiele des Spieljahres 20/21 – mit Ausnahme
der Pokalspiele – entfallen ersatzlos. In formaler Hinsicht wird das Spieljahr 20/21 mit
Ablauf des 30.06.2021 beendet. - Das gemäß Ziffer 1 abgebrochene Spieljahr hat zur Folge, dass alle Ergebnisse und
Tabellenstände der ausgetragenen Wettbewerbe (Pflichtspiele) in allen Leistungsklassen/Spielgruppen der Senioren (Frauen/Herren/Altherren/Altsenioren) und der Altersklassen C- bis A-Jugend für nichtig erklärt werden. - Abweichend vom Ordnungsrecht und den für das Spieljahr 20/21 geltenden Ausschreibungen jeder Gliederungsebene (Verband, Bezirk, Kreis) entfällt der vorgesehene Auf- und Abstieg aus der jeweiligen Leistungsklasse/Spielgruppe in die nächsthöhere bzw.
nächsttiefere Leistungsklasse/Spielgruppe. Die den Mitgliedsvereinen zustehenden
Spielklassenrechte für die jeweiligen Mannschaften des Spieljahres 20/21 bleiben unverändert für das Folgespieljahr 21/22 bestehen, sofern eine entsprechende Meldung
für die jeweilige Mannschaft durch den Verein für das kommende Spieljahr fristgerecht
erfolgt. Abweichend hiervon sind die Fälle und Rechtsfolgen des § 34 SpO zu berücksichtigen. - In den Altersklassen der G- bis D-Jugend können die jeweils zuständigen Kreisjugendausschüsse den Endstand der Spielgruppen (Staffeln) abweichend der vorstehenden
Ziffern 1 und 2 im Wege der Wiederaufnahme des Spielbetriebes oder alternativer Entscheidungsfindung (u.a. Elfmeterschießen) ermitteln, soweit es die behördliche Verfügungslage zulässt. - In den Fällen, in denen ein Aufsteiger in den übergeordneten Norddeutschen Fußballverband (NordFV) ermittelt werden muss, ist abweichend der vorstehenden Ziffern 1 bis
3 der zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der behördlichen Verfügungslage
bis spätestens zum Schluss der vom NordFV zu benennenden Meldefrist berechtigt, den
Aufsteiger im Wege alternativer Entscheidungsfindung (u.a. Qualifikationsspiele, Elfmeterschießen, Losentscheid) zu ermitteln. Bei den Aufsteigern müssen die weiteren ordnungs- und ausschreibungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. - Die Sieger der Verbandspokalwettbewerbe (Herren/Frauen/Jugend) sollen nach Rücksprache mit den beteiligten Vereinen und unter Berücksichtigung der behördlichen Verfügungslage bis spätestens zum Schluss der vom DFB zu benennenden Meldefrist für
den DFB-Vereinspokal 21/22 durch Austragung der verbleibenden Pokalspiele sportlich 2
ermittelt werden. Ist dies nicht rechtzeitig möglich, werden die Pokalsieger im Wege alternativer Entscheidungsfindung (u.a. Elfmeterschießen, Losentscheid) ermittelt. - Sofern auf Kreis- oder Bezirksebene im Spieljahr 20/21 ein Pokalspielbetrieb stattgefunden hat, können die Pokalsieger nach Rücksprache mit den beteiligten Vereinen und
unter Berücksichtigung der behördlichen Verfügungslage bis spätestens zum
30.06.2021 durch Austragung der verbleibenden Pokalspiele oder im Wege alternativer
Entscheidungsfindung (u.a. Elfmeterschießen, Losentscheid) ermittelt werden. - Abweichend vom Ordnungsrecht und den für das Spieljahr 20/21 geltenden Ausschreibungen entfällt der Nachweis für die Erfüllung des Schiedsrichter-Soll. Eine Sanktionierung der Mitgliedsvereine wegen Verstößen gegen die Verpflichtungen des § 11 Abs. 2
bis 5 SpO findet für das Spieljahr 20/21 nicht statt.
Begründung
I. Abwägung und Verhältnismäßigkeit des Abbruchs ohne Spielwertung
Der Spielbetrieb innerhalb des Verbandsgebietes des NFV ist bereits seit Anfang November
2020 aufgrund der staatlichen bzw. behördlichen Verfügungslage im Hinblick auf die Corona-Pandemie vollständig ausgesetzt. Die zunächst seitens des NFV avisierte Fortsetzung des
Spielbetriebes zur sportlichen Beendigung des Spieljahres 20/21 sollte gegenüber den Mitgliedsvereinen mindestens 14 Tage vorher angekündigt werden, um eine Mindest-Vorbereitung zu gewährleisten.
Aufgrund der Verläufe und Auswirkungen der Covid-19-Pandemie ist es dem NFV nach den
aktuellen Gegebenheiten (Sachstand Ende März/Anfang April 2021) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich, das Spieljahr 20/21 gemäß den Festlegungen
der geltenden Ordnungen und Ausschreibungen zu organisieren und zum Abschluss zu bringen. Auch die bereits durch Vorstandsbeschluss herbeigeführte optionale Saisonverlängerung
wird nach derzeitiger Bewertung der Pandemie-Lage nicht mehr dazu führen können, dass
ausreichend Spiele in allen Spielklassen gespielt werden, um das Spieljahr sportlich zu beenden. Denn es zeichnet sich ab, dass mangels Eintritt der nach dem Stufenplan erforderlichen
Inzidenzwerte und Öffnungsschritte das Mannschaftstraining und der Pflichtspielbetrieb nicht
rechtzeitig wieder aufgenommen werden kann, um an der bisherigen Variante der sportlichen
Fortsetzung und Beendigung der Saison 20/21 bis spätestens zum 21.07.2021 festzuhalten.
Die Inzidenzwerte gehen derzeit vielerorts wieder nach oben und mit Lockerungen durch Bund
und Land ist deshalb vorerst nicht zu rechnen. Wenn man hierbei beachtet, dass den Mannschaften noch ausreichend Vorbereitungszeit mit Kontakt und in voller Mannschaftsstärke von
mindestens 2 Wochen (4 Wochen wären nach mehr als 5 Monaten ohne Kontakttraining/Pflichtspielen sicher angemessener) gewährt werden muss, ist es trotz verlängertem Saisonende zeitlich fast ausgeschlossen, dass alle Mannschaften noch auf eine vergleichbare
und vor allem ausreichende Anzahl an ausgetragenen Spielen kommen. Gerade in kreisübergreifenden Staffeln, in denen es auch jetzt schon aufgrund voneinander abweichenden Verfügungslagen im jeweiligen Kreis zu einem großen Delta an ausgetragenen Spielen gekommen
ist, ist kaum zu erwarten, dass eine Angleichung erreicht wird. Ein ordnungsrechtlich möglicher
Einsatz der sog. Quotientenregelung scheitert an der äußerst geringen Anzahl der ausgetragenen Spiele in der überwiegenden Mehrzahl der Staffeln im Verbandsgebiet 3.
Es besteht daher kein ausreichender bzw. höchst wahrscheinlich überhaupt kein Zeitraum
mehr, um das Spieljahr über eine erforderliche und ausreichend lange Vorbereitungszeit nach
mehr als 5-monatiger Pause in sportlicher und auch verhältnismäßiger Hinsicht zu beenden.
Der NFV sah und sieht sich deshalb mit einer nicht auflösbaren Pflichtenkollision konfrontiert.
Denn dem NFV obliegt es dem Grunde nach, einen ordnungsgemäßen, am jeweiligen Spieljahr orientierten Spielbetrieb zu organisieren, diesen bestmöglich durchzuführen und durch
sportliche Ergebnisse (Ermittlung von Meistern, Absteigern, etc.) zu beenden. Die zeitliche und
inhaltliche Integrität eines jeden Spieljahres ist zu wahren und dem Grunde nach zu gewährleisten.
Da die aktuelle staatliche und behördliche Verfügungslage eine sportliche Beendigung des
Spieljahres 20/21 bis 30.06.2021 bzw. 21.07.2021 nicht mehr realisierbar erscheinen lässt,
wird seitens des NFV unter verhältnismäßiger Auflösung dieser Pflichtenkollision ein Abbruch
des Spieljahres in Form der Annullierung gewählt, um Folgeprobleme (Meldefristeinhaltung in
übergeordnete Verbände, Vertragslaufzeiten, Altersklasseneinteilung, etc.) möglichst zu vermeiden, die Integrität des angrenzenden Folgespieljahres nicht über Gebühr zu beeinträchtigen und eine bestmögliche Planungssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Dies erfolgt unter anderem durch das Einhalten der für den Fußballsport jahrzehntelang bekannten
und bewährten Regelungen (zeitlich und inhaltlich) für den Spieljahresübergang. Darunter fällt
insbesondere die Durchführung der Wechselperiode I als Abgrenzung und Zäsur zwischen
zwei Spieljahren.
Ein ordnungsrechtlicher und termingerechter Beginn des Spieljahres 21/22 hat zwangsläufig
das Ende des Spieljahrs 20/21 (mit oder ohne sportliche Ermittlung von Auf- und Absteigern)
zur Folge. Die rechtzeitige Ermittlung von Auf- und Absteigern aus dem Spieljahr 20/21 ist
ohne unverhältnismäßigen zeitlichen Eingriff in das Folgespieljahr 21/22 nicht weiter möglich.
Denn angesichts der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehr geringen Anzahl ausgetragener
Spiele bedürfte es eines erheblichen zeitlichen Eingriffes in das Folgespieljahr, um auf eine
möglichst ausreichende Anzahl von ausgetragenen Spielen zu kommen, um in verhältnismäßiger Weise (selbst unter Heranziehung der sog. Quotientenregelung) zu sportlichen Endresultaten zu gelangen. Eine Fortsetzung des Spieljahres 20/21 über den 30.06.2021 hinaus
würde zwar zur Ermittlung von Auf- und Absteigern in sportlich zu Ende geführten Wettbewerben des Spieljahres 20/21 führen, hätte jedoch sogar ein vollständiges Entfallen des Spieljahres 21/22 zur Folge, welches als unverhältnismäßiger Eingriff gewertet wird.
U.a. würde eine Verschiebung des Spieljahres über den 30.06.2021 hinaus – z.B. bis zum
30.06.2022 – zum einen die Kaderplanung für Vereine in erheblicher Weise erschweren (Blick
der Spieler auf bereits vorhandene Tabellenstände, etc.). Zum anderen könnte – wie oben
bereits angeführt – dann das Spieljahr 21/22 komplett entfallen. Dies gilt umso mehr vor dem
Hintergrund, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Möglichkeit eines Wiederanstiegs der
Infektionszahlen mitberücksichtigt werden muss mit der Folge, dass auch der zeitnahe und vor
allem rechtzeitige Abschluss einer fortgesetzten Saison 20/21 keineswegs als sicher angesehen werden kann. Bei einer „Wiederholung“ des Spieljahres können hingegen durch die Erfahrungen aus diesem Spieljahr Regelungen getroffen werden, um auf Corona-bedingte Einschränkungen reagieren zu können, indem z.B. die Staffeln nochmals/erstmals verkleinert
werden, sodass auf Einschränkungen flexibel reagiert werden kann. Sind Staffeln aber bereits
in diesem Spieljahr sehr klein gehalten und konnten hier auch schon einige Spiele absolviert
werden, könnte eine Fortsetzung bis zum 30.06.2022 dazu führen, dass in diesen Staffeln
frühzeitig alle erforderlichen Spiele absolviert werden und somit einen Leerlauf bis zum Beginn
des nächsten Spieljahres entsteht.
Des Weiteren können bei einer Fortsetzung des Spieljahres bis zum 30.06.2022 Neumeldungen von Mannschaften gegebenenfalls nur mit Einschränkungen integriert werden.
In diesem Zusammenhang ist die fristgerechte Ermittlung und Meldung von Mitgliedsvereinen
/ Teilnehmern in die Wettbewerbe der übergeordneten Verbände (Norddeutscher Fußballverband, Deutscher Fußball Bund) zu betrachten. Dieser Verpflichtung muss der NFV rechtzeitig 4
nachkommen können, welches bei einer Fortsetzung aufgrund des bestehenden Hindernisses
(Corona-Wettkampfbeschränkungen) und dessen nicht konkret absehbaren weiteren Zeitraums sowie der sich abzeichnenden Entscheidungen der übergeordneten Verbände zum Umgang mit dem Spieljahr 20/21 (ebenfalls Abbruch) unmöglich zu werden droht.
Es erscheint daher wesentlich sachgerechter und für alle Beteiligten planungssicherer, das
Folgespieljahr 21/22 von Grund auf neu zu starten und noch weiter an die Entwicklungen im
Pandemiegeschehen anzupassen, um zu sportlichen Endresultaten ohne größere Anpassungen der laufenden Wettbewerbe zu gelangen.
Für eine Annullierung spricht, dass das Spieljahr nicht so durchgeführt werden konnte, wie
dies geplant war. So erscheint eine Annullierung im Verhältnis zur Beendigung unter Anwendung der Quotientenregelung, wofür eine Regelung in § 31 SpO geschaffen wurde, aufgrund
der bisher ausgetragenen Spiele als verhältnismäßiger. Denn in vielen Staffeln wurden erst so
wenige Spiele bestritten, dass eine Wertung unter Anwendung der Quotientenregelung nicht
zielführend ist. In dem bisherigen Spieljahr sind von den ursprünglich ca. 160.000 geplanten
Spielen (inkl. Play-Off-Spiele) erst ca. 53.000 bestritten worden. Damit sind weniger als 1/3
der eigentlich zu absolvierenden Spiele (des Corona-bedingt reduzierten Spieljahres 20/21)
ausgetragen worden. Die Anzahl der im Spieljahr 20/21 ausgetragenen Spiele entspricht aber
auch nur 1/5 eines Spieljahres, welches unter normalen Umständen stattgefunden hätte.
Im Vergleich zum letzten Spieljahr, in dem zur Ermittlung der Abschlusstabelle die Quotientenregelung herangezogen wurde, wurden von 249.000 Spielen nur 69.000 abgesetzt. Hier
wurden also erheblich mehr Spiele pro Staffel bestritten, sodass sich ein wesentlich weiter
fortgeschrittenes Tabellenbild abzeichnete und die Staffeln damit zudem einer Quotierung zugänglich waren. Im Spieljahr 20/21 hingegen sind die Tabellen durch die wenigen und/oder
zum Teil stark voneinander abweichend ausgetragenen Spiele verzerrt. So gibt es zahlreiche
Staffeln, in denen Mannschaften nur bis zu zwei Spiele bestritten haben. Eine Quotierung dieser Spiele und eine Ermittlung einer Abschlusstabelle mit Ab- und Aufsteigern erscheint hier
nicht gerecht, da eine Leistungsbewertung anhand von wenigen Spielen kaum vorgenommen
werden kann und kein abschließendes, vergleichbares Bild darstellt.
Der Verbandspielausschuss, der Verbandsjugendausschuss, der Verbandsausschuss für
Frauen- und Mädchenfußball, der Verbandsschiedsrichterausschuss sowie das Präsidium
sind bei ihren Erörterungen und ihren Abwägungen zum Umgang mit dem Spieljahr 20/21 zu
der Empfehlung gekommen, das Spieljahr abzubrechen und zu annullieren. Zudem ergaben
die seitens der NFV-Kreise mit den Mitgliedsvereinen geführten Dialoge, dass diese sich mit
deutlicher Mehrheit für einen Abbruch in Form einer Annullierung des Spieljahres aussprachen.
Es überwiegen daher die Gründe, die für einen Abbruch in Form der Annullierung des Spieljahres sprechen, da auf diese Weise ein insoweit planbarer und formaler Abschluss des Spieljahres 2020/2021 erreicht werden kann. Zudem bewegt sich der Amateurfußball im Hinblick
der übergeordneten Verbände in einem Gleichklang, der für die Meldung und Spielplanung
erforderlich ist. Unter Berücksichtigung der Sach- und Pflichtenlage ist daher ein Abbruch in
Form der Annullierung des Spieljahres 20/21 in der dargestellten Art und Weise eine verhältnismäßige und interessengerechte Entscheidung.
Daher macht der Verbandsvorstand von seinem durch Beschluss auf dem außerordentlichen
Verbandstag 2020 eingeräumten Recht Gebrauch und wird das aktuelle Spieljahr abbrechen
und annullieren. Einer Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages bedarf es für eine
solche Beschlussfassung somit nicht.5
II. Erläuterungen der einzelnen Ziffern
Zu 1.)
Es bedarf grundsätzlich einer für das gesamte Verbandsgebiet des NFV einheitlichen Regelung zum Umgang mit dem Spieljahr 20/21, die grundsätzlich für alle Wettbewerbe, Altersklassen, Leistungsklassen und Spielgruppen gilt. Das Spieljahr wird in ordnungsrechtlicher Hinsicht mit Ablauf des 30.06.2021 beendet und das neue Spieljahr 21/22 beginnt formal am
01.07.2021. Da die ausstehenden Pflichtspiele aufgrund der staatlichen und behördlichen Verfügungslage im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie realistischerweise nicht wie vorgesehen
zur Austragung gelangen können, entfallen diese ersatzlos. Bezüglich des Pokalspielbetriebes
auf Kreis-, Bezirks- und Verbandsebene gelten die Ausführungen unter den Ziffern 6 und 7.
Zu 2.)
Ein Zustand, der der Absolvierung „aller Spiele“ am nächsten kommt, kann in diesem Spieljahr
aufgrund der teilweise geringen Anzahl an ausgetragenen Spielen kaum dargestellt werden,
sodass die Annullierung als vorzugswürdiges Mittel herangezogen wird. Hierdurch wird keine
Abschlusstabelle ermittelt, auch nicht unter Heranziehung der Quotientenregelung. Alle Ergebnisse der bisher absolvierten Spiele finden jetzt und zukünftig keine weitere Berücksichtigung und alle noch auszutragenden Spiele entfallen ersatzlos.
Zu 3.)
Es wird entgegen des ursprünglich zu Beginn des Spieljahres ordnungsrechtlich und ausschreibungsgemäß vorgesehenen Auf- und Abstieges auf diesen verzichtet, weil aus der Annullierung folgt, dass alle Spiele und Tabellen gelöscht werden. Eine Ermittlung von Abschlusstabellen kann folglich nicht stattfinden, sodass alle Mannschaften bei erneuter Meldung derselben Spielklasse wie bereits zum Spieljahr 20/21 zugeordnet werden. Sofern eine Meldung
erfolgt, haben alle Mannschaften das Recht auf einen Startplatz in derselben Spielklasse, der
auch schon 20/21 bestanden hat. Insofern erfolgt eine „Wiederholung“ des Spieljahres 20/21
in dem Spieljahr 21/22. Den zuständigen spielleitenden Stellen steht es aber frei, Staffeln umzustrukturieren (z.B. verkleinern, neue Staffeleinteilung, Veränderung des Modus).
Von dem Grundsatz des Nichtabstiegs wird ausschließlich in den Fällen des § 34 der Spielordnung abgewichen. Dies betrifft u. a. Fälle, in denen Mannschaften bereits vor dem
31.03.2021 aufgrund von dreimaligen Nichtantritt (in einer Halbserie) und/oder Rückzug ausgeschieden sind. Diese Mannschaften werden bei erneuter Meldung gemäß § 34 Abs. 4 a)
SpO der untersten Spielklasse zugeordnet.
Zu 4.)
Im Kinder-/Jugendbereich können die zuständigen Ausschüsse in den Altersklassen der G- bis D-Jugend die Ermittlung von Spielgruppen- oder Staffelsiegern noch auf sportlichem Wege
ermitteln, soweit es die behördliche Verfügungslage zulässt. Eine alternative Entscheidungsfindung (z.B. durch Elfmeterschießen, Losentscheid) kann ebenfalls vorgenommen werden.
Da in diesen Altersklassen kein Auf- und Abstieg durchzuführen ist, ist dies jedoch nicht zwingend erforderlich und sollte in Abstimmung mit den Vereinen vor Ort erfolgen.
Zu 5.)
Mit dieser Regelung wird die Möglichkeit eröffnet, den Vorgaben des übergeordneten Regionalverbandes (NordFV) nachkommen zu können. Dies gebietet die Gleichbehandlung der
Oberligisten aller dem NordFV zugehörigen Landesverbände (HFV, BFV, SHFV und NFV).
Die Entscheidung und Durchführung eines Auf- und Abstieges zwischen den Spielklassen der
Oberliga und Regionalliga fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des NFV, sondern obliegt
der Zuständigkeit des NordFV. Insofern hat der NFV als Mitgliedsverband die Entscheidung
des NordFV in diesem Bereich einzuhalten und die Interessen der nds. Oberligisten im Verhältnis zu den Oberligisten der weiteren Mitgliedsverbände des NordFV zu wahren.6
Zu 6. und 7.)
Aufgrund des unterschiedlichen Fortschrittes bei den Pokalwettbewerben und den zum Teil
nur noch wenigen erforderlichen Pokalspielen zur Ermittlung des jeweiligen Pokalsiegers, soll
bzw. kann an der grundsätzlich nicht ganz ausgeschlossenen Möglichkeit festgehalten werden, die Sieger durch sportliche Austragung der noch ausstehenden Pokalspiele oder im
Wege alternativer Entscheidungsfindung zu ermitteln.
Zu 8.)
Angesichts des seit Anfang November 2020 unterbrochenen Spieljahres konnte keinerlei
Spielbetrieb mehr stattfinden, sodass seit diesem Zeitpunkt auch sämtliche Spielleitungen seitens der Schiedsrichter entfallen mussten. Ferner konnten aufgrund der Kontaktbeschränkungen die turnusgemäß vorgesehen Lehrveranstaltungen und Fortbildungen im Schiedsrichterbereich nicht oder nur reduziert und in digitaler Form angeboten und durchgeführt werden.
Den Vereinen und Schiedsrichtern war es insofern unmöglich, die anzahlmäßig fehlenden
Leistungsnachweise für die Anerkennung als Schiedsrichter zu erbringen. Aus diesen Gesichtspunkten heraus entfällt die Sanktionierung gegen Verstöße der Vereine im Bereich des
Schiedsrichter-Soll.
Barsinghausen, 31.03.202